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News-Beitrag

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Regelungen zum Trainigsbetrieb ab 25.05.2021

Mit der Inkraftsetzung der Dreizehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Dreizehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 13. SARS-CoV-2-EindV), welche vom 25.05.2021 bis zum 13.06.2021 Gültigkeit besitzt, wird in §8 Abs 1 Punkt 5 folgendes festgelegt:

"§ 8
Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt. Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Ausgenommen hiervon sind der:
...
5. Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist,
..."

Weiterhin wird präzisiert:

"(2) Für den nach Absatz 1 Satz 3 zugelassenen Sportbetrieb gelten folgende Einschränkungen:
1. die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht;
2. Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeräten, werden eingehalten und
3. Zuschauer sind nicht zugelassen.
(3) Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades erfordert die Freigabe durch den Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen. Die Nutzung der Sportanlage oder des Schwimmbades soll auf den für den Sportbetrieb nach Absatz 1 notwendigen Personenkreis eingeschränkt werden. Die Festlegung der Höchstbelegung hat unter Beachtung der in Absatz 2 Nr. 1 geregelten Beschränkung zu erfolgen.
..."

Somit geht der Vorstand des LV K/B Sachsen-Anhalt davon aus, dass unter Einhaltung der vom DOSB veröffentlichten Leitplanken der Trainigsbetrieb wieder möglich sein sollte. Die entdgültige Entscheidung über eine Aufnahme des Trainingsbetriebes obliegt den Sportstättenbetreibern. Ein nachvollziehbares, auf der Anlage öffentlich einsehbares Hygienekonzept auf der Grundlage der Eindämmungsverordnung ist hierfür zwingende Voraussetzung.

Bleibt jetzt nur noch zu hoffen, dass eine Aufnahme des Wettkampfbetriebes in der Saison 2021/2022 möglich wird.

Wolfram Beck
Präsident des LV K/B Sachsen-Anhalt

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